Ist der Regelbedarf tatsächlich bedarfsdeckend?

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld - „Hartz IV Leistungen" werden als monatliche Pauschale erbracht. Doch was ist, wenn diese nicht ausreicht. „Für bestimmte Umstände ist die Gewährung von sogenannten Mehrbedarfen vorgesehen. Diese sollen häufig auftretende zusätzliche Bedarfe abdecken, die bei der Berechnung der Pauschale nicht berücksichtigt werden. Eine gesonderte Antragstellung auf die Zahlung dieser Mehrbedarfe ist nicht erforderlich", informiert Annemarie Schneider, Teamleiterin Leistung im Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis.

So wird ein Mehrbedarf für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Tag der Geburt gewährt. Dieser beträgt aktuell 68,68 Euro für Alleinstehende und 61,88 Euro für Schwangere in einer Partnerschaft. Hierzu ist das Vorzeigen des Mutterpasses ausreichend.

Personen, die mit minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für die Pflege und Erziehung verantwortlich sind, erhalten einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder. Dieser Zuschlag umfasst einen Betrag von 48,48 Euro bis 242,40 Euro.

Ein weiterer Mehrbedarf ist für Personen bestimmt, die erwerbsfähig sind und eine auf ihre Behinderung bezogene Maßnahme zur beruflichen Eingliederung absolvieren. Die Vorlage des entsprechenden Bewilligungsbescheides ist für die Prüfung dieses Mehrbedarfes erforderlich. Dieser wird aktuell in Höhe von 141,40 Euro für Alleinstehende und 127,40 Euro für Personen mit Partnern gewährt.

Der Anspruch auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung setzt medizinische Gründe voraus, die eine Ernährung erforderlich machen, deren Kosten höher sind als in der Regelbedarfspauschale vorgesehen sind. Das Bestehen einer Erkrankung mit speziellen Ernährungsvorgaben sollte daher mitgeteilt werden, um einen entsprechenden Mehrbedarf prüfen zu können. In der Regel beträgt der Zuschlag 40,40 Euro – 80,80 Euro monatlich.

Personen können einen Anspruch auf mehrere der aufgeführten Mehrbedarfe haben. Diese Zuschläge dürfen jedoch insgesamt höchstens den monatlich gewährten Regelbedarf von 364,00 Euro für Personen in Partnerschaften bzw. 404,00 Euro für Alleinstehende betragen.

Anja Schöwe-Wipprecht
Pressesprecherin

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