Arbeitsverträge werden oft zu spät eingereicht!
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- Veröffentlicht: Dienstag, 27. Juni 2017 13:09
Hintergrund: Wer Rechte hat, der hat bekanntlich auch Pflichten. Diejenigen, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten, haben sogenannte Mitwirkungspflichten. Geregelt sind diese in den §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Werden diese Pflichten nicht erfüllt, hat dies unangenehme Folgen.
Doch was versteht man eigentlich unter Mitwirkungspflichten und wie verhalte ich mich als Leistungsempfänger richtig? Grundsätzlich ist jede Leistungsempfängerin bzw. jeder Leistungsempfänger verpflichtet, unverzüglich und von sich aus alle Änderungen – vor allem
finanzieller Art – dem Jobcenter mitzuteilen.
„In unseren Beratungsgesprächen weisen wir auf diese Mitwirkungspflichten immer wieder hin und auch durch Presseveröffentlichungen wollen wir die Arbeit des Jobcenters transparenter und nachvollziehbarer machen", informiert der Teamleiter Leistung André Wiederhold.
Zusätzlich werden im Wege eines automatisierten Datenabgleichs SGB II Leistungsdaten untereinander sowie mit Leistungs- und Einkommensdaten der Auskunftsstellen und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) abgeglichen. Wird hierbei festgestellt, dass der Leistungsberechtigte zum Beispiel über Erwerbseinkommen, Renten oder Kapitalerträge verfügt, kann dies unangenehme Folgen haben.
„Tatsächlich ist es so, dass bei dem Vorliegen solcher Abweichungen in jedem Fall das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat geprüft werden muss", informiert André Wiederhold.
„Feststellbar ist, dass gerade Arbeitsaufnahmen dem Jobcenter häufig erst sehr spät angezeigt werden", so Wiederhold. Er appelliert deshalb alle Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie den persönlichen Verhältnissen unverzüglich, vollständig und richtig anzugeben.
Sie müssen insbesondere sofort mitteilen, wenn
- Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen - auch als Selbstständiger oder mithelfender Familienangehöriger,
- Sie als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter arbeitsunfähig erkranken,
- Sie wieder arbeitsfähig sind,
- Sie Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen beantragen oder erhalten,
- Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen oder erhalten,
- sich Ihre Anschrift ändert,
- Sie heiraten,
- Sie eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine (Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von Ihrem Partner trennen,
- sich Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen beziehungsweise das Einkommen oder Vermögen Ihres Ehegatten/(Lebens-)Partners und der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ändert,
- Ihnen oder Ihrem Ehegatten/(Lebens-)Partner Erträge aus Vermögen gutgeschrieben werden (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) oder Steuern erstattet werden.
Darüber hinaus sind jegliche weiteren Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen anzuzeigen. Beispiele hierfür sind:
- Betriebskostengutschriften,
- Aufnahme weiterer Personen in den Haushalt,
- Geburt eines Kindes,
- Änderung von Unterhaltszahlungen und Unterhaltsvorschüssen,
- Einmalige Einnahmen jeder Art (z.B. Lottogewinne, Erbschaften).
Anja Schöwe-Wipprecht
Pressesprecherin